© Robert Kneschke / Fotolia.com
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Wer kümmert sich um mich? Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Jeder kann in eine Notsituation geraten, in der er seinen Willen nicht mehr äußern kann. Mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer diese verantwortungsvolle Aufgabe übernimmt.

Der Vorsorgebevollmächtigte übernimmt eine große Verantwortung. Daher muss genau überlegt werden, ob die Wunschperson den Aufgaben auch gewachsen ist. Die Aufgabenbereiche können aber auch auf mehrere Bevollmächtigte aufgeteilt werden. Die Vorsorgevollmacht gilt sofort nachdem sie unterzeichnet ist und an den Bevollmächtigten ausgehändigt wurde, unabhängig von dem Gesundheitszustand des/der Betroffenen.

Entscheidung für die Zukunft

Das Alter der Person und seine Durchsetzungsfähigkeit sollte in die Überlegungen einbezogen werden. Ein deutlich jüngerer Bevollmächtigter als der Vollmachtgeber ist ratsam, denn er muss mitunter erst Jahre später tätig werden. Zudem sollte er erfahren im Umgang mit Behörden, Banken etc. sein. Je mehr Fachkenntnis eine Aufgabe verlangt, desto mehr kann auch ein Experte, beispielsweise in juristischen Angelegenheiten ein Rechtsanwalt, als Bevollmächtigter in Frage kommen.

Übertragbare Aufgabenbereiche

• Entscheidung über medizinische Behandlung
• Möglichkeit, über Ausgestaltung der Pflege zu bestimmen
• Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten
• Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen
• Vermögensverwaltung (Geldanlagen, Grundstücksverwaltung)
• Finanzielle Angelegenheiten (Bezahlung von Rechnungen, Miete)
• Privater Briefverkehr
• Vertretung vor Gericht
• Befugnis zu Schenkungen gegenüber Personen und Institutionen

Ortsnähe wünschenswert

Ein Vorsorgebevollmächtigter muss im Notfall schnell Entscheidungen treffen. Daher ist bei der Auswahl ebenfalls die Ortsnähe ein wichtiges Auswahlkriterium. Dann kann sich diese Person im Notfall schnell um anfallende Angelegenheiten kümmern.

Die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte mit weitgehenden Rechten ausgestattet. Wenn zum Beispiel durch einen Unfall die eigenen Absichten nicht mehr mitgeteilt werden können, entscheidet der Bevollmächtigte im Namen des Betroffenen. Die Vorsorgevollmacht sollte »über den Tod hinaus« gültig sein, damit der Bevollmächtigte die Beerdigung regeln kann.

Die Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann dem Betreuungsgericht mitgeteilt werden, wer die Betreuung übernehmen soll – oder wer nicht. Es können eine oder mehrere Personen (Betreuer und Ersatzbetreuer) benannt werden. Gibt es keine konkrete Person, können auch lediglich gewünschte Eigenschaften des Betreuers vorgegeben werden, etwa Kenntnisse medizinischer Art. Das Betreuungsgericht ist an die Vorgaben gebunden. Sie werden erst wirksam, wenn das Gericht den »Ernstfall« feststellt.

An Ersatzbevollmächtigten denken

Auch an einen Ersatzbevollmächtigten sollte gedacht werden. Er springt ein, wenn der ursprüngliche Bevollmächtigte seiner Verantwortung nicht mehr nachkommen kann. Zusätzliche Sicherheit bietet ein Kontrollbevollmächtigter. Er kontrolliert die Arbeit eines Bevollmächtigten anhand regelmäßiger Berichte und entlastet diesen. Das Einsetzen von zwei nebeneinander gleichberechtigten Bevollmächtigten sollte dagegen sehr gut überlegt werden. Können sich diese nicht auf eine gemeinsame Linie, etwa in Fragen der medizinischen Behandlung, einigen, entscheidet im Zweifelsfall das Betreuungsgericht.

 

Testamentsgestaltung und Vorsorge

Zur Vorsorge gehört auch die Regelung des Nachlasses. Jeder hat die Möglichkeit, auch über das Leben hinaus nachhaltig die Welt zu verändern.

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